Kaum sind Sie mit dem Flugzeug am Ziel Ihres wohlverdienten Urlaubes gelandet: Hatschi! Wenige Stunden später liegen Sie mit Fieber im Bett, Ihre Glieder schmerzen, Sie sind erschöpft und könnten nur noch schlafen. Müssen Sie Ihre Urlaubstage jetzt krank im Bett verbringen? Wie müssen Sie vorgehen, wenn Sie im Ausland zum Arzt oder zu einer Ärztin gehen möchten? Fernarzt erklärt, wie Sie sich verhalten müssen, wenn Sie im Urlaub krank werden.
Arbeitsunfähigkeit im Urlaub
Wird man im Urlaub krank, können Urlaubstage Arbeitnehmenden wieder gutgeschrieben werden, insofern die Krankheit ordnungsgemäß gemeldet wird. Die Urlaubsplanung des Arbeitgebers erfolgt oft schon weit im Voraus. Daher wird hier ein besonders scharfes Auge auf Korrektheit der Krankmeldung gelegt. Nach Entgeltfortzahlungsgesetz muss der oder die Erkrankte der Anzeige- und Nachweispflicht nachkommen und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Diese sollte bei Krankheit im Urlaub möglichst zeitnah erfolgen, bestenfalls am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, damit die genaue Anzahl der wegfallenden Urlaubstage durch die Erkrankung erfasst werden kann.
Wichtig ist, dass eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit besteht und diese entsprechend nachgewiesen wurde. Atteste aus dem Ausland sind häufig nicht ausreichend für die Nachweispflicht. Um nicht nur eine Krankmeldung auszustellen, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, sind zum Teil behördliche Nachweise notwendig. Diese bestätigen, dass der Arzt oder die Ärztin zum Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung befugt ist.
Auch wenn eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, endet der Urlaub nach dem vereinbarten Zeitraum. Ein Ersatzurlaub muss beim Arbeitgeber beantragt und genehmigt werden. Wenn Arbeitnehmende ohne Absprachen den eigentlichen Urlaub verlängern, spricht man von unzulässiger Selbstbeurlaubung, welche eine Abmahnung oder gar eine Kündigung zur Folge haben kann.
Behandlungen im Ausland
In den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie im sogenannten Europäischen Wirtschaftsraum (Vereinigtes Königreich, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist die Europäische Krankenversicherungskarte gültig. Diese finden Sie auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte. Vor Reiseantritt sollten Sie unbedingt prüfen, ob Ihre Versichertenkarte das Ablaufdatum nicht überschritten hat. Bei Aufenthalten von kurzer Dauer haben Sie durch die Europäische Krankenversicherungskarte in den genannten Ländern Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen. Die Kostenerstattung der Gesundheitsleistungen wird maximal 6 Wochen im Jahr übernommen.
In den Ländern Bosnien-Herzegowina, Serbien und in Montenegro ist die Versichertenkarten ebenfalls gültig, jedoch benötigen Sie zusätzlich einen Behandlungsschein, den Sie sich bei einem Sozialversicherungsträger vor Ort aushändigen lassen können. Für die Türkei und Tunesien gibt es ein Sozialversicherungsabkommen. Vor der Reise müssen Sie sich von Ihrer Krankenkasse einen Betreuungsschein ausstellen lassen. Diesen können Sie vor Ort gegen einen Behandlungsschein eintauschen.
Für andere Länder benötigen Sie eine Auslandsversicherung. Sie müssen zudem darauf achten, ob die behandelnde Praxis oder das Krankenhaus Vertragspartner der Sozialversicherung ist, da die Kosten sonst selbst getragen werden müssen.
In einigen Ländern müssen die Kosten für die Behandlung grundsätzlich von den Patientinnen vorgestreckt werden. Falls Sie die Kosten selbst übernehmen müssen, sollten Sie eine detaillierte Rechnung verlangen. Diese benötigen Sie für die Rückerstattung durch Ihre Krankenkasse. Sie sollte im besten Falle in der deutschen oder englischen Sprache ausgestellt werden. Bei Krankenhausaufenthalten im Ausland muss eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden. Insofern der Krankenhausbesuch auch rechtzeitig in Deutschland erfolgen könnte, wird die Erstattung meist abgelehnt.
Gesund werden im Urlaub
Medikamente im Ausland zu besorgen, kann zur großen Herausforderung werden. Auf Fernarzt to go erhalten Sie wertvolle Informationen rund um die Reiseapotheke, ausländische Medikamente und hilfreiche Formulierungen der jeweiligen Landessprache bei Erkrankungen im Ausland.
Urlaub bei Krankengeldbezug
Kann ich bei Krankengeldbezug in den Urlaub fahren? Wer langfristig Krankengeld bezieht, beispielsweise durch einen Unfall oder eine psychische Erkrankung wie Burn-Out oder Depression, darf nach Entscheidung des Bundessozialgerichts Kassel in EU-Ländern Urlaub machen. Krankengeld erhält der Arbeitnehmende, wenn er länger als 6 Wochen krankgeschrieben ist.
Die Reise muss zwar zuvor bei der Krankenkasse beantragt werden, die Entgeltfortzahlung darf die Krankenkassen in einem solchen Fall jedoch nicht verwehren. Voraussetzung ist, dass der Urlaub die Genesung des Arbeitnehmenden nicht verzögert oder die Reise an sich den Krankheitszustand verschlechtert.
Häufige Fragen zu Krankheit im Urlaub
Die Urlaubstage können wieder gutgeschrieben werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß nachgewiesen wird.
Insofern der oder die Erkrankte die Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß mit einer entsprechenden Bescheinigung nachweist, kann er oder sie die Urlaubstage wieder gutgeschrieben bekommen. Mit zurückgewonnenen Urlaubstagen verhält es sich dabei genauso wie mit sonstigen Urlaubstagen: Der Urlaub muss beim Arbeitgeber beantragt und genehmigt werden.
Dies entscheidet sich je nach Schwere der Erkrankung. Ist man beispielsweise innerhalb eines zweiwöchigen Urlaubs 3 Tage krankgeschrieben, wird der Urlaub ohne weitere Absprachen wie beantragt fortgeführt, lediglich die Krankentage werden als Urlaubstage wieder gutgeschrieben.
Quellen
Flintrop J: Arbeitsrecht: Krank im Urlaub – strenge Regeln. DtschArztebl 2012; 109: 70.
Versicherungsschutz im Ausland. Bundesministerium für Gesundheit. 2021. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/krankenversicherung-im-ausland.html (zugegriffen 04. August 2022)
Urteil vom 04.06.2019, B 3 KR 23/18 R. Bundessozialgericht. 2019. https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_06_04_B_03_KR_23_18_R.html (zugegriffen 04. August 2022)